Neben all den Emotionen darf bei einer Scheidung die Vorsorge nicht vergessen werden – es drohen sonst Lücken
Die Aufteilung des Vorsorgevermögens bei einer Scheidung ist gesetzlich geregelt. Nicht selten stehen aber beide Partner nachher schlechter da.
Etwa 40% der Ehen brechen auseinander. Paartherapeuten sehen in einer Scheidung in einigen Fällen durchaus Vorteile und die Chance, danach ein glücklicheres Leben zu führen. Diese Ansicht teilen Finanzberater hingegen nicht. Eine Scheidung bringt aus finanzieller Sicher vor allem Nachteile. Das gilt ganz besonders für die Altersvorsorge. Selbst wenn das angesparte Vorsorgevermögen für ein Ehepaar im Alter gereicht hätte, kann es zwei Singles nicht immer den gewünschten Lebensstil sichern.
Vorsorgeausgleich
Die Modalitäten der Aufteilung der drei Säulen der Vorsorge sind gesetzlich klar geregelt. Die Vorsorgeguthaben, die während einer Ehe angespart wurden, sind oft unterschiedlich hoch. Nach wie vor übernehmen Frauen einen grösseren Teil der Kinderbetreuung und der Arbeit im Haushalt. Mehr als die Hälfte der erwerbstätigen Frauen in der Schweiz haben ein Teilzeitpensum. Die Folge davon ist, dass die Frauen während der Ehe oft nicht die Möglichkeit hatten, ein ebenso grosses Vermögen für das Alter anzusparen wie ihre Ehemänner. Im Fall einer Scheidung werden die unterschiedlich grossen Guthaben zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, um einen Ausgleich für den weniger oder nicht erwerbstätigen Partner zu schaffen. Diesen Vorgang nennt man Vorsorgeausgleich. Grundsätzlich werden die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben hälftig geteilt. Im Detail hängt die Verteilung vor allem von der jeweiligen Situation der Ehepartner ab.
AHV
Für die Vermögen der ersten Säule wird ein sogenanntes AHV-Splitting angewendet. Die Einkommen, die während der Ehe erzielt wurden, werden hälftig geteilt. Die Auswirkungen des Splittings bemerkt man erst, wenn eine Rente ausgezahlt wird. Man sollte sich aber trotzdem rechtzeitig über die Ansprüche informieren, dazu muss man die Altersund Hinterlassenenversicherung über die Scheidung in Kenntnis setzen. Für den Fall, dass ein Ehepaar bereits eine AHV-Rente bezieht, werden nach der Scheidung zwei Einzelrenten ausbezahlt. Wer während der Ehe nicht erwerbstätig war und auch keine AHVBeiträge gezahlt hat, der muss sich darauf einstellen, dass er diese nach der Scheidung leisten muss.
Pensionskasse
Sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge werden bei einer Scheidung geteilt. Dazu zählen die gesamten Altersguthaben bei der Pensionskasse sowie alle Freizügigkeitsguthaben. Wenn Vorbezüge aus der zweiten Säule für den Kauf von Wohneigentum bezogen wurden, dann werden auch diese Vorbezüge geteilt, wenn eine Ehe auseinanderbricht. Das Vermögen, das einem der Partner als Ausgleich zugesprochen wird, wird nicht ausbezahlt, sondern an dessen Pensionskasse überwiesen. Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist und noch nicht das Alter von 59 Jahren erreicht hat, überweist den Betrag auf ein Freizügigkeitskonto. Zur Auswahl stehen Konti, Versicherungen oder Wertschriftendepots. Entsprechende Produkte gibt es bei Banken und Versicherungen. Welche Lösung die richtige ist, hängt vom Alter und von der Risikofähigkeit des Anlegers ab.
Das sogenannte Eigengut bleibt bei einer Scheidung unberührt und ist von der Teilung ausgenommen. Dazu zählt das Vermögen, das die Ehepartner schon vor der Ehe besessen haben, aber auch Erbschaften und Schenkungen, die einer der Partner während der Ehe erhalten hat, gehören dazu. Werden mit diesem Vermögen Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, dann sind diese nicht Teil des Vorsorgeausgleichs und dürfen nicht geteilt werden.
Dritte Säule
Wenn es vertraglich nicht anders vereinbart ist, dann zählen auch die Vermögen aus den gebundenen und freien dritten Säulen zu der sogenannten Errungenschaft und werden zwischen den Partnern aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form das Geld der dritten Säulen angelegt wurde – Konti, Fonds oder Versicherungslösungen. Auch nach der Aufteilung müssen die Guthaben in der gebundenen, steuerbegünstigten Säule 3a bleiben. Es ist nicht möglich, das Vermögen auszuzahlen. Eine Einzahlung in die zweite Säule ist jedoch erlaubt, allerdings darf diese Übertragung nicht als Einzahlung deklariert werden.
Ehevertrag
Wenn es keinen Ehevertrag gibt, dann gilt in der Schweiz die Errungenschaftsbeteiligung. Das bedeutet, dass das Vermögen, das während der Ehe angespart wurde, zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute zählt und bei einer Scheidung zwischen den Partnern aufgeteilt wird. In einem Ehevertrag wird häufig stattdessen die sogenannte Gütertrennung gewählt. In diesem Fall gibt es kein gemeinsames Vermögen, sondern nur das Vermögen des Ehemanns und der Ehefrau. Das Vermögen aus der ersten und zweiten Säule wird aber auch dann geteilt, wenn ein Ehevertrag besteht.
Bei der dritten Säule wird hingegen das eheliche Güterrecht angewandt. Existiert also ein Ehevertrag, in dem man sich auf Gütertrennung geeinigt hat, dann muss die dritte Säule bei einer Scheidung nicht geteilt werden. Ein solcher Vertrag lohnt sich also vor allem für denjenigen Partner, der zuvor mehr einzahlen konnte. Trotzdem stehen nach einer Scheidung nicht selten beide Seiten schlechter da als vorher. So steigen die laufenden Kosten beispielsweise für einen zweiten Haushalt oder ein weiteres Auto. Dadurch werden die verfügbaren Mittel, die für das Sparen für den Ruhestand zur Verfügung stehen, knapper. Aufgrund der Lücke, die durch eine Scheidung entstehen kann, sollten Geschiedene eher noch mehr für das Alter zurücklegen. In jedem Fall ist nach der Scheidung eine Standortbestimmung nötig, um sich ein klares Bild über die neue Vorsorgesituation zu machen.
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