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Manfred Kunz

So sichert man Partner und Kinder ab

Erwerbsunfähigkeit oder Tod müssen die Familie nicht ins finanzielle Unglück stürzen


Die Absicherung der Partnerin oder des Partners und der Kinder gegen unerwartete Ereignisse sollte ebenso Teil der Vorsorge sein wie der Vermögensaufbau für das Alter. Vor allem eine Erwerbsunfähigkeit oder ein Todesfall können für die ganze Familie massive finanzielle Folgen haben. Dabei stehen unterschiedliche Familienformen unterschiedlich gut da, wie Reto Spring, Präsident des Finanzplaner-Verbands Schweiz, erläutert. Über die obligatorischen Leistungen der ersten und zweiten Säule seien traditionelle Familien in der Schweiz grundsätzlich recht gut abgesichert. Wenn die Eltern verheiratet und beide berufstätig sind, sei die Absicherung über die erste und zweite Säule meist ausreichend, urteilt er. Auch Singles oder berufstätigen Paaren ohne Kinder raten Vorsorge-Experten nicht zwingend zu zusätzlichen Versicherungen.


Wie stark beeinträchtigt?

Die berufliche Vorsorge springt ein, wenn eine Person aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erwerbsunfähig wird. Sobald der Invaliditätsgrad bei 40% und höher liegt, erhält der Beitragszahler eine Invalidenrente. Darunter erfolgt keine Auszahlung. Die Höhe der Rente ist zudem abhängig vom Grad der Invalidität. Diesen bestimmt die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV). Ist eine Person zu 70% oder mehr beeinträchtigt, wird die volle Rente ausgezahlt.

Wenn die Ursache der Erwerbsunfähigkeit ein Unfall ist, erhält der Betroffene zudem eine Rente von der Unfallversicherung. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um einen Berufs- oder Nichtberufsunfall handelt. Die Rente aus der AHV/IV zusammen mit der Unfallversicherung deckt rund 90% des letzten Einkommens ab. Für den Fall, dass die Invalidität von einer Krankheit verursacht wurde, erhält der Geschädigte neben der IV-Rente auch Zahlungen von der Pensionskasse. Die Höhe der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG) sind abhängig vom jeweiligen Vorsorgeplan. Informationen dazu findet man im Vorsorgeausweis.


Die Berechnung der Invalidenrente sieht ähnlich wie für die Altersrente aus. Als Grundlage für die Berechnung wird das sogenannte «projizierte Altersguthaben ohne Zins» herangezogen (Altersguthaben plus Zinsen bei Beginn der Invalidität plus Altersgutschriften bis zum Erreichen des Pensionsalters ohne Zinsen). Multipliziert mit dem Umwandlungssatz errechnet sich die Höhe der Invalidenrente. Wenn es das Reglement der jeweiligen Pensionskasse zulässt, kann die Invalidenrente – ebenso wie die Altersrente – als einmalige Kapitalabfindung ausgezahlt werden.


Die berufliche Vorsorge steht nicht nur der versicherten Person bei, sondern im Todesfall auch deren Hinterbliebenen. Dazu zählen vor dem Gesetz Ehemann und Ehefrau sowie registrierte Partner und Kinder. Die Witwe, der Witwer oder der überlebende Partner haben Anspruch auf 60% der Invalidenrente, welche der versicherten Person gezahlt worden wäre. Einen Anspruch hat man aber nur dann, wenn man für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss oder wenn der verwitwete Partner älter als 45 Jahre ist und die Ehe fünf Jahre oder mehr bestanden hat. Anderenfalls wird eine Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten ausgezahlt.


Auch die Kinder des Anspruchsberechtigten erhalten eine Rente. Diese Waisenrente beträgt 20% der Invalidenrente. Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, bis sie die Volljährigkeit erreicht haben. Sofern sie sich noch in der Ausbildung befinden, verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr.


Die traditionelle Familie geniesst in der Schweiz die beste Absicherung. Die Situation kann sich aber plötzlich stark verschlechtern, wenn die Ehe geschieden wird – laut Statistik trifft es zwei von fünf Ehepaaren. Dieses Risiko wird oft verdrängt und kaum thematisiert. Bei einer Scheidung wird das Altersvermögen aus den ersten beiden Säulen zwischen den Partnern aufgeteilt. Wenn während der Ehe nur ein Partner eingezahlt hat oder das Vermögen in diesen Säulen insgesamt gering ist, dann kann es nach einer Scheidung zu Lücken sowohl bei der Vorsorge als auch bei der Absicherung gegen Invalidität oder Tod kommen.


Individuelle Abklärung sinnvoll

Komplizierter ist die Absicherungssituation laut Reto Spring bei Familien, in denen ein Elternteil gar nicht arbeitet oder nur ein kleines Teilzeitpensum hat. Das Gleiche gilt für sogenannte Patchworkfamilien, in denen Kinder aus früheren Beziehungen leben oder der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern mehr als zehn Jahre beträgt. Bei solchen Familienverhältnissen rät Spring zu einer individuellen Prüfung.


Unverheiratete Paare im Konkubinat leben zwar oft wie ein Ehepaar zusammen, im Todesfall sind sie aber schlechter abgesichert. Der Partnerin oder dem Partner wird zum Beispiel keine AHVRente gezahlt. Nur die Kinder erhalten im Fall des Ablebens eines Elternteils eine Waisenrente aus der AHV. Mit einem Konkubinatsvertrag kann man seinen Lebenspartner absichern. Es ist zudem sinnvoll, die Bedingungen der Pensionskasse zu prüfen und, wenn möglich, sich gegenseitig zu begünstigen, damit im Todesfall eine Rente ausgezahlt wird.


Auch in einer Patchworkfamilie können Krankheit und Tod schlimme finanzielle Folgen haben. Weder der Lebenspartner noch nichtleibliche Kinder erhalten im Todesfall eine AHV-Rente. Die Sozialversicherungen, die ehe- und erbrechtlichen Bestimmungen sowie das Steuerrecht hätten mit der gesellschaftlichen Realität leider nicht Schritt gehalten, beklagt der Finanzplanungsexperte Spring. Die Situation vereinfacht sich deutlich, wenn die Partner einer Patchworkfamilie heiraten und die Kinder aus vorherigen Ehen adoptieren, damit sie dieselben Rechte wie die leiblichen Kinder erhalten.


Als Ergänzung zu den Leistungen aus der ersten und zweiten Säule kann eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung sinnvoll sein. Das gilt sowohl für Patchworkfamilien als auch für Familien, bei denen nur ein Elternteil arbeitet. Über zusätzliche Versicherungen sollte man sich möglichst früh informieren, denn solche Lösungen werden mit zunehmendem Alter teurer. Liegen bereits Folgen von Unfällen oder Krankheit vor oder sind die beruflichen oder privaten Risiken hoch, dann kann der Abschluss einer entsprechenden Versicherung sogar unmöglich werden.


 


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